
§ 1 Gegenstand
Zwischen den Vertragspartnern wird ein Dienstvertrag gemäß den hier genannten Bedingungen geschlossen.
HIBIT COMPUTER GMBH unterstützt den Kunden bei der Konzeption, Erweiterung, Planung, Einführung und/oder dem Einsatz eines computergestützten Systems durch Beratungs-. Konzeptions-, Administrations-, Support-, technische und sonstige IT-Dienstleistungen.
§ 2 Zustandekommen
Ein Vertrag gemäß dieser Bedingungen kommt zustande durch
a) Unterzeichnung eines Vertragsdokuments, dem diese Bedingungen zu Grunde liegen,
b)
 die mündliche oder schriftliche Erklärung der Annahme eines Angebots 
von HIBIT COMPUTER GMBH, in dem auf diese Bedingungen Bezug genommen 
wird, durch den Kunden,
c) die Zusendung einer Auftragsbestätigung 
durch HIBIT COMPUTER GMBH an den Kunden, in der auf diese Bedingungen 
Bezug genommen wird, oder
d) die konkrete Inanspruchnahme von 
Dienstleistungen der HIBIT COMPUTER GMBH durch den Kunden auch ohne 
vorherige weitere Abstimmung, Angebot oder Bestätigung.
Das im 
Einzelfall gültige Schriftdokument – also Vertragstext, Angebot, 
Auftragsbestätigung in Kombination mit diesen Bedingungen oder im Falle 
eines rein mündlichen Auftrages diese Bedingungen allein – wird in der 
Folge als „Vertrag“ bezeichnet.
§ 3 Vertragsbeginn & Vertragsdauer
Der Vertrag beginnt zum „Vertragsbeginndatum“ und läuft zunächst fest
 über den „Ersten Vertragszeitraum“. Er verlängert sich jeweils um einen
 „Folgevertragszeitraum“, wenn er nicht innerhalb der „Kündigungsfrist“ 
vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums schriftlich gekündigt wird.
Diese
 Vertragsdaten sind normalerweise im Vertrag vermerkt. Fehlen einzelne 
oder alle diese Angaben, gilt folgende Regelung: Der Vertrag beginnt mit
 dem 1. des Monats, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Der erste 
Vertragszeitraum beträgt 1 Jahr, der Folgevertragszeitraum jeweils ein 
weiteres Jahr und die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende des laufenden
 Vertragszeitraums.
Umfasst der Vertrag keine regelmäßig zu 
erbringenden Leistungen, Abnahmevereinbarungen oder ähnliches, und wurde
 keine Laufzeit vereinbart, endet der Vertrag mit dem Abschluss aller 
zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten.
Soweit HIBIT COMPUTER GMBH 
sich zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Dritter bedient, werden
 diese nicht Vertragspartner des Kunden. Ferner besteht zwischen den 
Kunden von HIBIT COMPUTER GMBH kein allein durch die gemeinsame Nutzung 
der Dienste begründbares Verhältnis.
§ 4 Vertragserweiterung durch Zusatzaufträge
Beauftragt der Kunde während der Laufzeit dieses Vertrages HIBIT 
COMPUTER GMBH bzw. seine Mitarbeiter mündlich oder schriftlich mit 
weiteren dem Vertragsfeld entsprechenden Dienstleistungen, gelten diese 
als Erweiterung des hier vereinbarten Leistungsumfanges und der Vertrag 
verlängert sich ggf. automatisch entsprechend, sofern der Kunde nicht 
schriftlich einen neuen separaten Vertrag wünscht. Es bedarf hierzu 
keiner separaten Mitteilung oder Bestätigung durch HIBIT COMPUTER GMBH.
Fordert
 der Kunde HIBIT COMPUTER GMBH oder seine Mitarbeiter im Verlaufe der 
Arbeiten mündlich oder schriftlich zu einer ergänzenden Beratungs- oder 
Analysetätigkeit auf, stellt dies bereits selbst einen kostenpflichtigen
 Zusatzauftrag dar, auch wenn diese Tätigkeit die Grundlage für einen 
weiteren Zusatzauftrag darstellen soll, wenn nicht eine andere Regelung 
durch HIBIT COMPUTER GMBH schriftlich bestätigt wird.
Enthalten diese
 Erweiterungsaufträge die Übernahme erhöhter oder erweiterter 
Zuständigkeiten oder Verantwortlichkeiten im Projektkontext, 
insbesondere auch solche, die eine Erhöhung des Haftungsrisikos zur 
Folge haben können, bedarf es jedoch in jedem Falle einer schriftlichen 
Bestätigung der Annahme des Zusatzauftrages seitens HIBIT COMPUTER GMBH,
 damit eine solche Erweiterungsleistung Vertragsbestandteil werden kann.
§ 5 Projektleiter
Werden im Vertrag Projektleiter benannt, treffen diese für Ihre Seite jeweils verbindliche Entscheidungen betreffend die Leistungen nach diesem Vertrag.
§ 6 Arbeitszeiten, Ausführungsort
Leistungen nach diesem Vertrag werden zu den HIBIT COMPUTER 
GMBH-Geschäftszeiten Montags bis Freitags zwischen 9:00 und 17:00 Uhr 
erbracht. Werden aus betrieblichen oder technischen Gründen auf Wunsch 
des Kunden Leistungen außerhalb dieser Zeiten erbracht, wird für 
Leistungen in der Woche ein Zuschlag von 25%, am Wochenende von 50% 
erhoben.
Die vertraglichen Dienstleistungen können je nach den 
Projekterfordernissen nach Entscheidung von HIBIT COMPUTER GMBH sowohl 
im Hause HIBIT COMPUTER GMBH als auch vor Ort beim Kunden erbracht 
werden.
§ 7 Personalauswahl
HIBIT COMPUTER GMBH kann zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Personal einsetzen, welches nach Einschätzung von HIBIT COMPUTER GMBH zur Erbringung der Leistungen ausreichend qualifiziert ist. Ein Recht des Kunden auf den Einsatz bestimmter Mitarbeiter besteht nicht.
§ 8 Zuständigkeiten & Verantwortlichkeiten
HIBIT COMPUTER GMBH ist nur für die Dinge zuständig und 
verantwortlich, die im Leistungsumfang dieses Vertrages explizit 
vereinbart wurden. Insbesondere liegt jegliche Verantwortung und 
Zuständigkeit für den ordnungsgemäßen Betrieb der EDV-Systeme (Hard- und
 Software) des Kunden bei diesem selbst, sofern nicht die Übernahme 
durch HIBIT COMPUTER GMBH vereinbart wurde. HIBIT COMPUTER GMBH wird 
hier lediglich unterstützend tätig.
Ebenfalls ist HIBIT COMPUTER GMBH
 nicht für das Gesamtgelingen eines Projektes verantwortlich, sofern 
dies nicht explizit im Leistungsumfang dieses Vertrages vereinbart ist. 
HIBIT COMPUTER GMBH liefert im Rahmen dieses Vertrages sonst lediglich 
Teilleistungen zu.
§ 9 Nichtbeachtung von Empfehlungen
Empfiehlt HIBIT COMPUTER GMBH bestimmte Vorgehensweisen oder den Einsatz bestimmter Lösungen und Produkte unter Hinweis auf sich daraus ergebende Verbesserungen insbesondere in den Bereichen Systemverfügbarkeit, Ausfallsicherheit, Datenschutz, Virenschutz, Einbruchs- und Missbrauchsschutz, Spamschutz und ähnlichen Gebieten, und handelt der Kunde nicht nach dieser Empfehlung oder entscheidet sich dagegen, oder beauftragt er HIBIT COMPUTER GMBH mit einer von der Empfehlung abweichenden Realisierung, übernimmt er damit auch die Verantwortung für die Folgen. HIBIT COMPUTER GMBH haftet nicht für Schäden, die sich bei Befolgung der Empfehlung voraussichtlich hätten vermeiden lassen.
§ 10 Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde wird HIBIT COMPUTER GMBH selbständig alle Informationen und
 Hinweise geben, die im weitesten Sinne mit den Lieferungen und 
Leistungen von HIBIT COMPUTER GMBH in Zusammenhang stehen, und 
sicherstellen, daß alle für ihn relevanten Punkte im Vertrag schriftlich
 fixiert werden. Auf Aussagen von HIBIT COMPUTER GMBH vor 
Vertragsabschluß kann sich der Kunde nur berufen, wenn eine schriftliche
 Fixierung erfolgt ist.
Der Kunde sorgt weiterhin dafür, daß weitere 
Lieferanten oder der Kunde selbst die für die Arbeiten benötigten 
Systemumgebungen, Geräte, Zusatzteile und Programme sowie die 
vollständige zugehörige technische Dokumentation so rechtzeitig 
uneingeschränkt verfügbar machen, wie es für den geplanten Projektablauf
 erforderlich ist, daß diese Systemumgebungen und Geräte, Zusatzteile 
oder Programme einwandfrei und dokumentationsgemäß funktionieren, sowie 
zuständige Ansprechpartner des Kunden für Entscheidungen und 
Abstimmungen laufend verfügbar sind.
§ 11 Erstellung von Pflichtenheften
Werden im Rahmen des Vertrages Pflichtenhefte erarbeitet, so sind diese in einer fachlich dem aktuellen Marktstandard für vergleichbare Projekte entsprechenden Weise zu erstellen. Dazu reicht es aus, daß die Dokumente von beiden Seiten als ausreichende Grundlage für eine Realisierung des spezifizierten Systems durch HIBIT COMPUTER GMBH angesehen werden. Soll ein Pflichtenheft so erstellt werden, daß es auch einem fachlich bisher unbeteiligten Dritten eine Realisierung ermöglicht, ist dies im Vertrag explizit zu vereinbaren.
§ 12 Terminzusagen & Leistungsverzug
Wurden Fertigstellungstermine vertraglich vereinbart, tritt ein 
Verzug nur ein, wenn die Umstände, die zur Leistungsverzögerung geführt 
haben, von HIBIT COMPUTER GMBH zu vertreten sind.
Insbesondere tritt 
ein Leistungsverzug nicht ein und HIBIT COMPUTER GMBH kann auch 
zugesagte Termine verschieben, wenn Verzögerungen darin Ihre Ursache 
haben, daß der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist 
oder sich im Verlaufe der Arbeiten herausstellt, daß die Erfüllung der 
Anforderungen in der geplanten Art und Weise nicht oder nicht sinnvoll 
möglich ist.
Auch die Erweiterung des Leistungsumfangs durch 
Zusatzaufträge kann zu Terminverschiebungen führen, sofern die 
Zusatzaufträge auf die Erbringung des ursprünglichen Leistungsumfanges 
einwirken, vom Kunden eine Abarbeitung der Zusatzaufträge noch vor allen
 Teilen des ursprünglichen Leistungsumfangs oder eine gleichzeitige 
Abarbeitung mit diesem gefordert wird. In diesem Fall hat HIBIT COMPUTER
 GMBH die Verzögerung ebenfalls nicht zu vertreten und es tritt kein 
Leistungsverzug ein.
§ 13 Mängel
Mängel müssen grundsätzlich schriftlich an HIBIT COMPUTER GMBH 
gemeldet werden und in einer Weise formuliert sein, die es fachlich 
versierten Mitarbeitern von HIBIT COMPUTER GMBH gestattet, den 
Problemzustand nachzustellen und exakt zu analysieren. Hierzu gehören 
insbesondere Systemzustände vor und nach einem Fehler sowie sämtliche 
eventuell aufgetretenen Systemmeldungen und Fehlernummern im Volltext. 
Erfolgt dies nicht, ist HIBIT COMPUTER GMBH nicht zur Bearbeitung der 
Mangelmeldung verpflichtet.
Ein durch HIBIT COMPUTER GMBH zu 
behebender Mangel liegt nicht vor, wenn ein als Mangel gemeldeter 
Sachverhalt darin begründet liegt, daß an der Konfiguration der 
betroffenen oder damit verbundener Systeme ohne schriftliche Zustimmung 
von HIBIT COMPUTER GMBH Änderungen durch den Kunden oder durch Dritte 
vorgenommen wurden.
Ebenfalls liegt kein durch HIBIT COMPUTER GMBH zu
 behebender Mangel vor bei Fehlern, die sich aus Wechselwirkungen mit 
Systemen und Systemteilen des Kunden oder Dritter ergeben, die nicht der
 Betreuung oder Verantwortung von HIBIT COMPUTER GMBH im Rahmen dieses 
Vertrages unterliegen.
Stellt sich im Rahmen der Arbeiten nach einer 
Mangelmeldung heraus, daß der Mangel seine Ursache nicht in Leistungen 
der HIBIT COMPUTER GMBH hatte, sind die Arbeiten zur Behebung auf jeden 
Fall kostenpflichtig.
§ 14 Abnahme von Leistungen
Wurde im Vertrag keine abweichende Regelung zur Abnahme für bestimmte Teilleistungen oder den Gesamtleistungsumfang vereinbart, gilt jede erbrachte kleinste inhaltlich in sich geschlossene Teilleistung, egal ob diese im Vertrag explizit einzeln aufgeführt ist oder nicht, mit Abschluß der zugehörigen Arbeiten innerhalb von 7 Tagen als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist nicht Mängel schriftlich bei HIBIT COMPUTER GMBH geltend macht oder eine Abnahme in dieser Zeit nicht sinnvoll möglich ist. In letzterem Falle gilt entsprechend eine Abnahmefrist von einem Monat. Die Abnahme kann grundsätzlich nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.
§ 15 Garantie
Die Garantiezeit für projektartig in sich abgeschlossene Dienstleistungen beträgt 6 Monate, soweit nicht im Vertrag Abeichendes vereinbart wurde. Ein Garantieanspruch bei Einzelleistungen, die technisch oder inhaltlich nicht sinnvoll projektartig abgrenzbar sind, besteht nicht. Dieser Vertrag umfasst keine wie auch immer geartete Garantieleistung für Defekte und Fehler an Hardware oder Software, die im Rahmen der Arbeiten verwendet oder betreut werden, sowie sich daraus ergebende Fehlerzustände im Gesamtsystem.
§ 16 Betreuung individuell entwickelter Software
Erfolgt im Rahmen dieses Vertrages die Erstellung individueller 
Software für den Kunden, kann nach Fertigstellung eine weitere Betreuung
 der Software nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Supportvertrages 
gewährleistet werden, welcher die laufenden Kosten für die Vorhaltung 
eines Entwicklungs- und Testsystems sowie die für die Know-How-Erhaltung
 und Einarbeitung von Ersatzkräften anfallenden Personalkosten bei HIBIT
 COMPUTER GMBH deckt.
Ohne einen solchen Vertrag ist HIBIT COMPUTER 
GMBH weder verpflichtet, das Wissen über die erstellte Software zu 
erhalten, noch Kapazitäten für die Bearbeitung etwaiger 
Störungsmeldungen oder Änderungswünschen vorzuhalten. Weitere Arbeiten 
an der Software stellen dann auf jeden Fall rechtlich selbständige 
Aufträge dar.
§ 17 Vergütung & Preisgültigkeit
Alle im Vertrag genannten Aufwände sind Schätzungen aufgrund der 
Erfahrungen in ähnlichen Projekten und stellen keine Festpreisgarantie 
dar, sofern dies nicht explizit im Vertrag vereinbart wurde.
Die 
Vergütung für die geleisteten Dienste ergibt sich aus dem für die 
einzelne Leistung tatsächlich benötigten Aufwand, aufgerundet auf volle 
15 Minuten, und dem für die entsprechende Leistungsart ebendort 
genannten
Preis für die jeweilige Leistungseinheit. Alle im Vertrag 
genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen 
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die im Vertrag festgelegten Preise 
gelten für die im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Leistungen. 
Verlängert oder erweitert sich der Vertrag wie oben beschrieben durch 
die Beauftragung bzw. Inanspruchnahme weiterer Leistungen, gilt für 
diese die zum Auftragszeitpunkt gültige Preisliste der HIBIT COMPUTER 
GMBH, wenn keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
Ein
 Zusatzauftrag zu einer Leistung, für die ein Festpreis vereinbart 
wurde, wird nach tatsächlich benötigtem Aufwand abgerechnet und 
unterliegt keiner Festpreisregelung, wenn nicht schriftlich etwas 
anderes vereinbart wurde.
Ist eine Mindestabnahme von Leistungen für 
einen Vertragszeitraum oder die regelmäßige Erbringung bestimmter 
Leistungen vereinbart und dafür ein Preisnachlass gegenüber dem 
Listenpreis gewährt, kann HIBIT COMPUTER GMBH bei Nichtabnahme des 
vollen vereinbarten Umfanges die Preisdifferenz für die tatsächlich 
erbrachten Leistungen zum Ende eines Vertragszeitraums nach berechnen.
§ 18 Preisanpassungen
Die Preise für die vertraglichen Dienstleistungen können von HIBIT 
COMPUTER GMBH mit einer Frist von 6 Wochen jeweils zum Monatsbeginn zur 
Anpassung an die aktuelle Kostensituation geändert , ggfs. auch erhöht 
werden, sofern im Vertrag nichts abweichendes vereinbart wurde, 
frühestens jedoch nach drei Monaten.
Widerspricht der Kunde einer 
Preiserhöhung innerhalb von 2 Wochen und kann keine Einigung erzielt 
werden, ist jeder der Partner berechtigt, die Vereinbarung unter 
Einhaltung einer Frist von 3 Wochen auf das Ende des Monats vor 
Inkrafttreten der Erhöhung schriftlich zu kündigen. Nimmt der Kunde sein
 Widerspruchsrecht nicht wahr oder erfolgt die Kündigung nicht 
fristgerecht, tritt die angekündigte Preiserhöhung in Kraft.
Eine Kündigung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, wenn die Preiserhöhung die allgemeine Teuerungsrate nicht übersteigt.
§ 19 Aufwandsüberschreitungen
Wird während der Arbeiten eine Überschreitung des angekündigten 
Aufwandes erkennbar, wird HIBIT COMPUTER GMBH den Kunden von dieser 
Tatsache in Kenntnis setzen und mit dem Kunden nach Lösungsmöglichkeiten
 suchen. Kann kein Einvernehmen über die zur ordnungsgemäßen Erreichung 
der Leistungsziele erforderlichen zusätzlichen Aufwände erzielt werden, 
kann der Kunde auf die weitere Leistungserbringung durch HIBIT COMPUTER 
GMBH ganz oder teilweise verzichten. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte 
Leistungen sind jedoch in jedem Falle zu bezahlen.
Zu einer 
Aufwandserhöhung können insbesondere auch Zusatzaufträge führen, die auf
 die Erbringung des ursprünglichen Leistungsumfanges in irgendeiner 
Weise einwirken.
Darüber hinaus kann Zusatzaufwand anfallen, wenn 
zu-ständige Ansprechpartner des Kunden für Entscheidungen und 
Abstimmungen nicht verfügbar sind, oder wenn weitere Lieferanten oder 
der Kunde für die Arbeiten benötigte Systemumgebungen, Geräte, 
Zusatzteile oder Programme sowie die vollständige zugehörige technische 
Dokumentation nicht so rechtzeitig uneingeschränkt verfügbar machen, wie
 es für den geplanten Projektablauf erforderlich gewesen wäre, oder 
solche Systemumgebungen Geräte, Zusatzteile oder Programme nicht 
einwandfrei und dokumentationsgemäß funktionieren.
Weiterhin kann 
Zusatzaufwand durch technischen oder inhaltlichen Sachzwang anfallen, 
der für HIBIT COMPUTER GMBH zum Zeitpunkt des Vertragsabschlußes nicht 
unmittelbar ersichtlich war und vom Kunden auch nicht schriftlich in 
einer Anforderungsbeschreibung dargelegt wurde.
Ist im Vertrag für 
Teilleistungen oder den Gesamtumfang ein Festpreis vereinbart, können 
sich die Aufwände nur dann wie oben beschrieben erhöhen, wenn HIBIT 
COMPUTER GMBH den Grund für die Aufwandserhöhung nicht zu vertreten hat.
§ 20 Anfahrten, Reisekosten & Spesen
Werden Leistungen außer Haus erbracht, berechnet HIBIT COMPUTER GMBH an den Kunden, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde,
a) bei Einsätzen im Nahbereich eine Anfahrtpauschale entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste von HIBIT COMPUTER GMBH und
b)
 bei Einsätzen außerhalb des Nahbereiches die anfallenden Reisekosten 
und Spesen – bei Autofahrt auf Basis einer Kilometerpauschale – sowie 
eine Fahrzeitvergügung entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste von
 HIBIT COMPUTER GMBH.
§ 21 Rechnungsstellung & Zahlungsbedingungen
Die in Anspruch genommenen Leistungen werden nach Ermessen von HIBIT 
COMPUTER GMBH wöchentlich, 14tägig, monatlich oder nach Abschluß einer 
Teilleistung jeweils rückwirkend an den Kunden berechnet.
Bei 
Festpreisvereinbarungen wird jeweils der auf den Berechnungszeitraum 
aufgrund der geplanten Projektdauer zeitanteilig entfallende Teilbetrag 
abgerechnet.
Es steht HIBIT COMPUTER GMBH frei, bei Leistungsumfängen
 ab EURO 2.500,- eine Abschlagszahlung von 20-40% mit Arbeitsbeginn zu 
berechnen. Dies gilt auch für Teilleistungsumfänge, sofern diese einzeln
 den genannten Betrag übersteigen.
Eine Vergütung ist mit Zustellung der Rechnung innerhalb von 10 (zehn) Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Der
 Kunde kann gegen Ansprüche HIBIT COMPUTER GMBH nur mit unbestrittenen 
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Kunden 
steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen 
Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
Bei Zahlungsverzug des Kunden 
ist HIBIT COMPUTER GMBH berechtigt, die Dienstleistung sofort 
einzustellen. Der Kunde bleibt in diesem Falle verpflichtet, die 
fälligen Entgelte für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Teilleistungen 
zu zahlen, unabhängig davon, ob diese in sich abgeschlossen sind, und 
zwar zuzüglich Zinsen für den Verzugszeitraum in Höhe von 2% über dem 
entsprechenden Leitzins der zuständigen Notenbank.
Kommt der Kunde 
für zwei aufeinander folgende Rechnungen mit der Bezahlung der 
vertraglichen Vergütung in Verzug, so kann HIBIT COMPUTER GMBH das 
Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die 
Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt HIBIT 
COMPUTER GMBH vorbehalten.
§ 22 Fälligkeit von Seminargebühren
Die Gebühren für eine Seminarteilnahme werden unmittelbar nach Ende des Seminars fällig.
Sagt
 ein Teilnehmer weniger als 10 Arbeitstage vor Beginn eines Seminars 
seine Teilnahme ab, werden 50% der Seminargebühr fällig, bei weniger als
 5 Arbeitstagen wird die gesamte Seminargebühr fällig. Ein Teilnehmer 
kann jedoch eine Ersatzperson benennen, die an seiner Stelle an der 
Veranstaltung teilnimmt.
Bei firmenindividuellen Seminaren und 
Workshops werden bei einer Absage weniger als 15 Werktage vor dem Termin
 50%, bei einer Absage weniger als 8 Werktage vor dem Termin 100% der 
Seminargebühren fällig.
§ 23 Einstellung kostenloser freiwilliger Leistungen
Soweit HIBIT COMPUTER GMBH kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.
§ 24 Änderungen der Leistungen & Bedingungen
HIBIT COMPUTER GMBH ist berechtigt, diesen Vertrag und alle Anlagen 
und Leistungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zur
 Anpassung an veränderte rechtliche oder technische Gegebenheiten oder 
sonstige geänderte Rahmenbedingungen, die dies erforderlich machen, zu 
ändern und zu ergänzen.
HIBIT COMPUTER GMBH behält sich das Recht 
vor, die vertraglichen Leistungen zu erweitern, zu verändern oder 
Verbesserungen vorzunehmen. HIBIT COMPUTER GMBH ist auch berechtigt, die
 Leistungen zu verringern. Führt eine Leistungsverringerung dazu, daß 
das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung mehr als unwesentlich 
beeinträchtigt wird, so steht dem Kunden das Recht auf eine angemessene 
Minderung der Vergütung zu. Für den Fall, daß sich die Parteien auf eine
 derartige Minderung nicht einigen können, steht jeder Partei das Recht 
zur außerordentlichen schriftlichen Kündigung zu.
Widerspricht der 
Kunde den Änderungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach 
Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der 
Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist HIBIT 
COMPUTER GMBH berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu 
dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollten.
§ 25 Geheimhaltung
HIBIT COMPUTER GMBH verpflichtet sich, sämtliche kundenspezifischen 
Informationen und Daten sowie Kenntnisse über Geschäfts- und 
Betriebsgeheimnisse, die HIBIT COMPUTER GMBH im Rahmen des 
Vertragsverhältnisses erlangt, nur zur Durchführung dieses 
Vertragsverhältnisses bzw. in der weiteren Zusammenarbeit mit dem Kunden
 zu verwenden und auch über das Ende der Vertraglaufzeit hinaus, jedoch 
längstens 10 Jahre, geheim zu halten.
Ausgenommen von der 
Geheimhaltungspflicht sind Informationen, die allgemein bekannt oder 
jedermann zugänglich sind, oder die unabhängig von diesem 
Vertragsverhältnis dem Empfänger bekannt geworden sind oder werden. 
Verletzt wird diese Geheimhaltungspflicht nur durch schuldhafte Verstöße
 HIBIT COMPUTER GMBH. Die Darlegungs- und Nachweispflicht obliegt 
jeweils dem Auftraggeber.
§ 26 Haftungsbegrenzung
HIBIT COMPUTER GMBH haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Eine
 Haftung für entgangenen Gewinn sowie sonstige mittelbare und 
unmittelbare Folge- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, es sei 
denn, daß HIBIT COMPUTER GMBH vorsätzliches oder grob fahrlässiges 
Handeln nachgewiesen werden kann oder HIBIT COMPUTER GMBH eine 
Hauptpflicht aus diesem Vertrag schuldhaft verletzt hat.
HIBIT 
COMPUTER GMBH haftet nicht für Schäden aus Unmöglichkeit der Leistung 
und nicht für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf 
höherer Gewalt oder auf Ereignissen beruhen, die regelmäßig eine 
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen 
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen sowie der 
Ausfall oder Störungen von Kommunikationsverbindungen und –netzen auch 
im Bereich anderer Netzprovider.
Für zerstörte oder beschädigte 
Datenbestände und die Kosten der Wiederbeschaffung oder 
Wiederherstellung dieser haftet HIBIT COMPUTER GMBH nur bei grober 
Fahrlässigkeit oder Vorsatz und nur, wenn der Auftraggeber durch 
entsprechende und übliche Sicherungsmaßnahmen die Wiederbeschaffung der 
Daten in zumutbarer Weise gewährleistet hat. Hierzu gehört auch, daß der
 Auftraggeber angemessene, dem Stand der Technik entsprechende 
Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen 
Computerviren, Hackerangriffe und sonstige Phänomene vorhält, die 
einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können. Für 
den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung muß sich der 
Auftraggeber in jedem Falle ein angemessenes Mitverschulden anrechnen 
lassen, und die Haftung von HIBIT COMPUTER GMBH ist beschränkt auf die 
Kosten, die bei Einhaltung aller Sicherungsmaßnahmen durch den 
Auftraggeber für die Wiederherstellungsarbeiten angefallen wären.
Für
 den Fall, daß gleichwohl eine Haftung HIBIT COMPUTER GMBH eintritt, 
wird diese Haftung – unabhängig vom jeweiligen Verursacher, dem Grad des
 Verschuldens oder der Anspruchsgrundlage – der Höhe nach beschränkt auf
 den Betrag, der der Vergütung für die Teilleistung entspricht, in deren
 Rahmen der Haftungsfall eintrat, maximal jedoch auf einen Betrag in 
Höhe des typischerweise im Rahmen der Tätigkeit zu erwartenden Schadens.
Bei
 versicherten Risiken haftet HIBIT COMPUTER GMBH in Höhe aller 
Zahlungen, welche die Versicherung leistet, auch wenn die oben 
festgelegten oder individuell ausgehandelten Beschränkungen 
überschritten werden.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.
§ 27 Schlußbestimmungen
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Erfüllungsort
 ist Hamburg. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und 
aufgrund dieses Vertrages ist der Sitz von HIBIT COMPUTER GMBH.
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
An Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind auch die Rechtsnachfolger der HIBIT COMPUTER GMBH-Kunden gebunden.
Die
 evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen 
berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der 
unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung gelten, die dem 
mit der ursprünglichen Formulierung angestrebten Regelungsziel am 
nächsten kommt.
Sollten sich Regelungslücken in diesen 
Vertragsbedingungen herausstellen, so soll für diese diejenige wirksame 
Regelung gelten, die dem mit den sonstigen Bestimmungen dieser 
Bedingungen angestrebten Regelungsziel am nächsten kommt.
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
3..5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.4 Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.6 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.7 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.8 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
4.9 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
5.2 Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
5.3 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6 Mängelhaftung
6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, liegt die Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache ausschließlich bei der HiBit Computer GmbH. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir berechtigt, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten weiter zu berechnen.
6.3 Schlägt die Nacherfüllung insgesamt dreimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
6.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist jegliche anderweitige Haftung ausgeschlossen.
6.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
6.7 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
7.2 Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
7.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
8.4 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.7 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
9.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Nicht nur für unsere Kunden sondern auch für Dich gilt unser Motto:
„We make IT possible“
§ 1 Geltung der Bedingungen 
1.1 Die Leistungen und Lieferungen des Anbieters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Durchführung der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von ihnen abweichende Bedingungen des Kunde gelten nicht, es sei denn, der Anbieter hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Bestimmungen abweichender Bedingung des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos erbringt.
1.3 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn der Anbieter sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß 
2.1 Die Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche damit in Zusammenhang stehende Beschreibungen des Leistungsumfanges bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Anbieters. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.2 Die Mitarbeiter des Anbieters sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Obliegenheiten und Pflichten des Kunden 
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzername und Paßwort so aufzubewahren, daß der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Mißbrauch des Zuganges durch Dritte auszuschließen. Als Unbefugte im Sinne dieses Absatzes gelten nicht die Personen, die den Server (Speicherplatz), der Gegenstand dieses Vertrages ist, mit Wissen und Wollen des Kunde nutzen.
3.2 Der Kunde versichert, daß er keine Inhalte auf dem vertragsgegenständlichen Server (Speicherplatz) speichern und in das Internet einstellen wird, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht, insbesondere Verletzung von Strafrecht, Urheberrechten, Marken- und sonstigen Kennzeichnungsrechten, Wettbewerbs- und weitere Persönlichkeitsrechte, sowie etwaigen Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
3.3 Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist er zu der Unterlassung des weiteren Verstoßes, zum Ersatz des dem Anbieter entstandenen und noch entstehenden Schadens, sowie zur Freihaltung und Freistellung des Anbieter von Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet. Sonstige Ansprüche des Anbieters, insbesondere zu der Sperrung der Inhalte und zu einer außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt. Die Freistellungsverpflichtung umfaßt auch die Verpflichtung, den Anbieter von Rechtsprüfungs- und -verteidigungskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) vollständig freizustellen. Hierbei kann der Anbieter seinen Rechtsanwalt frei wählen und ist nicht an Weisungen des Kunden gebunden. Auf Verlangen hat der Kunde im Einzelfall auf erste Anforderung dem Anbieter unter Vorlage etwaiger in Rechnung gestellter Kostenvorschüsse, diese Beträge unverzüglich zu zahlen.
§ 4 Einräumung von Rechten 
4.1 Die Inhalte der Website sind für den Kunden nach Urheberrechtsgesetz (als Werk, Sammelwerk, Datenbankwerk, Computerprogramm, Lichtbild, Datenbank, über verwandte Leistungsschutzrechte, oder als abgeleitete Rechte von den genannten Rechten), Kunsturhebergesetz, Markengesetz oder über sonstige Schutzrechte geschützt (im folgenden geschützte Inhalte).
4.2 Der Kunde gewährt dem Anbieter das zeitlich auf die Dauer des Vertrages, nicht übertragbare, auf den Standort des jeweiligen Servers (für Backup-Kopien: auf den Ort Ihrer Verwahrung) beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die geschützten Inhalte zum Zwecke dieses Vertrages auf dem Server, der zur Spiegelung dient, auf einer ausreichenden Anzahl von Backup Kopien zu vervielfältigen.
4.3 Der Kunde gewährt dem Anbieter das zeitliche, auf die Dauer des Vertrages, nicht übertragbare, weltweite, nicht ausschließliche Recht, die geschützten Inhalte über das vom Anbieter und das daran angeschlossene Internet der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, daß Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu der Website von einem Ort und zu einer Zeit, die sie jeweils individuell wählen, haben. Soweit nach Beendigung des Vertrages geschützte Inhalte in Cache-Speichern vorgehalten werden, wird diese Speicherung nicht mehr dem Anbieter zugerechnet.
§ 5 Preise, Zahlungsfälligkeit und Zahlungsverzug 
5.1 Die einmaligen Kosten der Errichtung der Server oder Einrichtung der Festverbindungen und Domains, sowie des notwendigen Supports zur Inbetriebnahme der Konfigurationen und die monatlichen Vergütung ergeben sich aus der als Anlage zu diesem Vertrag beigefügten Preisliste.
5.2 Die Preisliste kann laufend aktualisiert werden. Die aktualisierten Preise treten an die Stelle der vorher gültigen Preise und werden Bestandteil dieses Vertrages. Die Aktualisierung wird dem Kunden mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt. Für den Fall der Preiserhöhung hat der Kunde neben den unter § 9 genannten Kündigungsgründen ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Beginn der in Aussicht gestellten Erhöhung. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht muß spätestens 1 Woche vor Beginn der Erhöhung schriftlich erklärt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung zählt der Eingang beim Anbieter.
5.3 Einmalig anfallende Kosten sind vom Kunden spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der abgeschlossenen technischen Installation zu zahlen.
5.4 Die monatliche Vergütung für die Anbieter-Leistungen wird dem Kunden monatlich in Rechnung gestellt. Die Monatsrechnungen sind jeweils innerhalb von zehn Werktagen nach dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
5.5 Gerät der Kunde mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug, so ist der Kunde zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsansprüche des Anbieter, insbesondere der Nachweis eines höheren Zinsschadens ist nicht ausgeschlossen.
5.6 Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt sein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 273 BGB dadurch auszuüben, daß er nach Eintritt des Verzuges dem Kunden schriftlich mitteilt, daß er bei weiterem Zahlungsausfall innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des vorerwähnten Schreibens die Erfüllung dieses Vertrages bis zur vollständigen Zahlung des Rückstandes vorübergehend einstellt und den Zugang des Kunden und der Nutzer zum Internet sperren lassen wird. Die Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechtes befreit den Kunden nicht von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere der Vergütungszahlung.
5.7 Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter nach seinem Ermessen berechtigt, die Stellung von Sicherheiten (z.B.: selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank) in Höhe von zwei Monatsvergütung zu verlangen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und der vollständigen Abrechnung wird die Sicherheit zurückgegeben.
5.8 Gegen Ansprüche des Anbieters kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis aufrechnen. Selbiges gilt für die Zurückbehaltung von Zahlungen.
§ 6 Vertragsdauer und -kündigung 
6.1 Sofern der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, kann dieser frühestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages von jeder Partei durch schriftliche Erklärung innerhalb einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Bei Verträgen mit einer bestimmten Laufzeit ist das Vertragsverhältnis frühestens zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündbar. Nach Ablauf der Laufzeit kann er unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Eingang der schriftlichen Mitteilung an und nicht auf die Absendung.
6.2 Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt den Parteien unbenommen. Ein wichtiger Grund im Sinne des vorerwähnten Absatzes liegt insbesondere vor:
wenn der Kunde in zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung oder in einem Zeitraum der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug kommt, der der Vergütung von zwei Monaten entspricht.
Wenn der Kunde zahlungsunfähig ist, oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung abgewiesen worden ist.
Wenn der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung der vertraglichen Leistung des Anbieters das Recht zu beachten, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch den Anbieter nicht unverzüglich abstellt.
Wenn aus nicht vom Anbieter zu vertretenden Gründen die vertragsgegenständlichen Leistungen überhaupt nicht oder nur zu wesentlich veränderten Bedingungen verfügbar sein sollten, bzw. wenn das Vertragsverhältnis vom Anbieter mit seinen Lieferanten (Backboneprovidern) gekündigt werden sollte.
§ 7 vorübergehende Sperrung 
Der Anbieter ist berechtigt, die Anbindung der Website zu dem Internet vorübergehend zu unterbrechen (Sperrung), falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der Website vorliegt, insbesondere durch eine Abmahnung des vermeintlich Verletzten, es sei denn, diese ist offensichtlich unbegründet, oder Ermittlungen staatlicher Behörden. Die Sperrung ist, soweit möglich, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte zu beschränken. Der Kunde ist über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen und ggfs. zu beweisen. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist, oder aber der Anbieter die Möglichkeit hat, aufgrund des Verhaltens des Kunden den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
§ 8 Gewährleistung und Haftung 
8.1 Für Mängel des bereitgestellten Speicherplatzes (Servers) bzw. der zur Verfügung gestellten Hardware haftet der Anbieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 537 ff. BGB). Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 538 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte der Server für einen Zeitraum länger als 2 Stunden am Stück durch Verschulden des Anbieters nicht zur Verfügung stehen, so gewährt der Anbieter gegen geeigneten Nachweis der Störung eine anteilige Verringerung (Minderung) der monatlichen Grundnutzungsgebühr.
8.2 Der Anbieter haftet nicht für den Verlust und/oder der Verstümmelung von Daten im Zusammenhang mit der Datenübertragung.
8.3 Der Anbieter haftet für den verschuldeten Verlust oder die Beschädigung des in seinen Räumlichkeiten untergestellten Internetservers des Kunden (Webserverhousingverträge), es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.
8.4 Der Anbieter haftet nicht für unvorhergesehene, unvermeidbare und außergewöhnliche Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt. Fälle der höheren Gewalt sind diejenigen, die sich dem Einflußbereich des Anbieters entziehen, wie z.B.: Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe oder Leistungsunterbrechungen und -ausfälle bei Zulieferern.
8.5 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Im übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Anbieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Die Schadensersatzpflicht des Anbieters ist der Höhe nach auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 9 Datenschutz, -austausch 
9.1 Der Kunde wird hiermit gem. Art. 6, Art. Nr. 1 DSGVO sowie §14 TMG darüber unterrichtet, daß der Anbieter seine Bestandsdaten (Name/Adresse) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet. Soweit sich der Anbieter zur Erbringung der angebotenen Dienste der Leistung Dritter bedient, ist er berechtigt, die Kundendaten offenzulegen, sofern dies für die Sicherstellung des Betriebs erforderlich ist. Im übrigen sichern die Parteien zu, die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und ihnen zur Kenntnis gelangte Geschäfts- oder Betriebsdaten geheim zu halten. Diese Verpflichtung besteht auch für den Zeitraum von zwei Jahren über das Ende dieses Vertragesverhältnisses hinaus.
9.2 Der Anbieter ist berechtigt, das Volumen des Datenverkehrs zu messen. Es werden ausschließlich die Datenmengen pro Port erfasst. Andere Daten (Quell- und Zieladressen, Inhalte usw.) werden nicht erfasst.
§ 10 Schlußbestimmungen 
10.1 Für sämtliche Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle Streitigkeiten die sich aus oder im Zusammenhang mit den Verträgen ergeben, wird ausschließlich Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.
10.2 Leistungs- und Erfüllungsort ist Hamburg.
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen und persönlichen Interessen gewollt hätten, sofern sie die Unwirksamkeit bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrages.
10.4 Ergänzend gelten zwischen dem Anbieter und dem Kunden die jeweiligen Bedingungen der nationalen und internationalen Backboneprovider.
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